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Satzung

SATZUNG DES ÄRZTEVEREINS HAMM E.V.


§ 1  Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Ärzteverein Hamm e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamm.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm eingetragen.


§ 2  Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Standes- und Berufsinteressen der in ihm zusammengeschlossenen Ärzte.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele; er verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar "gemeinnützige" Zwecke.


§ 3  Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Arzt werden, der eine für die Bundesrepublik Deutschland gültige Approbation und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Für Ärzte nach § 10 der Bundesärzteordnung gilt dies entsprechend. Wohnsitz, Arbeitsplatz oder Lebensschwerpunkt sollte in Hamm liegen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Bewerber abschlägig beschieden, kann er gegen diese Entscheidung schriftlich Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Erlöschen der Approbation nach § 10 BÄO.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, eine Kündigungsfrist von einem Monat ist einzuhalten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn nach einer erfolglosen zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung von der Mitgliederliste soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied nach eigener Wahl Gelegenheit zur mündlichen und/ oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.


§ 6  Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins erhoben werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mitglieder, die nicht mehr ärztlich tätig sind, können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.


§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.


§ 8  Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden oder einen Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.


§ 9  Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat einsetzen. Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Hausärzte, einem Vertreter der Fachärzte, einem Vertreter der Krankenhausärzte, dem Sprecher des Notfalldienstausschusses, den Mitgliedern in Gremien und Ausschüssen der Stadt Hamm, der Ärztekammer Westfalen-Lippe, der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, einem Angehörigen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder eines sonstwie sachkundigen Mitgliedes.

Die Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates können eine Aufwandsentschädigung und/oder einen Ersatz von Auslagen erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit durch Stimmzettel zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt.


§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, gegebenenfalls durch seinen Stellvertreter geleitet.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich (durch einfachen Brief,per Fax oder E-Mail) mit Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich bis zwei Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung stellen.
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand auch auf Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern einberufen werden. Dieser Antrag ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzureichen.


§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Gesetz oder Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,  das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.


§ 13  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
(2) Festsetzung des Jahresbeitrages und evtl. Umlagen,
(3) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des  Vorstandes, Genehmigung des Kassenberichtes,
(4) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf und nur zulässig ist, wenn sie auf der Tagesordnung stand,
(5) Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins,
(6) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
(7) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr,
(8) Beschlussfassung gegen die Berufung über ein Beitrittsbegehren eines Bewerbers Mitglied zu werden,
(9) Festlegung einer Aufwandsentschädigung,
(10) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 14  Satzungsänderung
Änderungen der Satzung und Zusätze zu ihr können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Beide erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag muss vorher durch die Tagesordnung bekanntgegeben werden.


§ 15  Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 16  Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen
a) die Mitglieder einen Monat vorher zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden; für die Rechtzeitigkeit der Einberufung ist das Datum des Poststempels maßgebend,
b) drei Viertel der Mitglieder anwesend sein und mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen. Wenn weniger als ¾  der Mitglieder anwesend sind, muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, bei der die einfache Mehrheit der dann erschienenen Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das restliche Vermögen steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere gemeinnützigen Einrichtungen der Ärzteschaft im Bereich Westfalen-Lippe zuzuführen.